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Die Angehörige der Feuerwehr sind mindestens einmal im Jahr über die UVV zu belehren. 01. Was ist ein Feuerwehrunfall? 02. Wodurch werden Unfälle begünstigt 03. Verhalten im Feuerwehrdienst / Schutzausrüstung 04. Verhaltensmaßnahmen am Einsatzort 05. Verhaltensmaßnahmen beim Löschfahrzeug 06. Verhaltensmaßnahmen beim Betrieb von Tragkraftspritzen / Verbrennungsmotoren 07. Verhaltensmaßnahmen beim Abseilen 08. Verhaltensmaßnahmen beim Umgang mit Leitern 09. Verhaltensmaßnahmen bei der Wasserförderung 10. Verhaltensmaßnahmen beim Einsatz von Wasser 11. Verhaltensmaßnahmen beim Einsatz von Atemschutzgeräten 12. Verhaltensmaßnahmen bei Einsturz- und Absturzgefahren 13. Verhaltensmaßnahmen bei Elektrizität 14. Kennzeichnung von Transportfahrzeugen 15. Prüfungen von Geräten / Ausrüstung
01. Was ist ein Feuerwehrunfall? Definitionen: Ein Feuerwehrunfall ist ein im Feuerwehrdienst von außen, auf den Menschen wirkendes körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis. Der Einsatzort ist die Stelle, an der die Feuerwehr dienstlich tätig ist. Der Gefahrenbereich ist der Bereich, in dem Gefahren für Leben und Gesundheit erkennbar sind oder aufgrund fachlicher Erfahrung vermutet werden. Nach der Reichsversicherungsordnung sind zwar alle Angehörigen der Feuerwehr, alle freiwilligen und verpflichtete Personen gegen Arbeitsunfälle versichert, doch kann die Unfallversicherung nur die materiellen Unfallfolgen für die Betroffenen beseitigen. Sie kann aber nicht die Schmerzen beseitigen oder die Gesundheit wiedergeben.
02. Wodurch werden Unfälle begünstigt - Auf alle Fälle durch Aufregung, Hast und unnötige Eile. - Durch Übermüdung und mangelhafte körperliche und seelische Leistungsfähigkeit, hervorgerufen durch Krankheit, seelischen Kummer; Überanstrengung, z.B. ungeeignet sein für die übertragene Arbeit; Hitze; zu lange Einsatzdauer, verursacht durch versäumte rechtzeitige Ablösung. - Entkräftung, wenn im Einsatz nicht rechtzeitig verpflegt wird. - Genuß und Auswirkung alkoholhaltiger Getränke vor und während des Feuerwehrdienstes. - Durch Betriebsblindheit (Zustand, in den Menschen verfallen, die oft gefährliche Tätigkeiten ausüben müssen; sie gewöhnen sich dabei so sehr an die Gefahr, dass sie diese unterschätzen oder überhaupt nicht mehr wahrnehmen.) - Zu schnellen und unbedachten Handeln. Vermeide beim Alarm jede
übertriebene Hast und Eile. Ziel der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) ist es Unfälle rechtzeitig verhüten, und nicht durch Schaden klug zu werden. Beispiel aus der UVV
"Feuerwehren": Nach §14 der UVV "allgemeine Vorschriften" haben die Feuerwehr-angehörigen alle der Arbeitssicherheit dienenden Maßnahmen zu unterstützen und zu befolgen. Schäden und Mängel sind unverzüglich dem Leiter der Feuerwehr oder dessen Beauftragten zu melden. Denn nur die bekannten Unfälle können weitergemeldet werden, damit seitens der Versicherung für Folgeschäden eine Entschädigung gezahlt wird.
03. Verhalten im Feuerwehrdienst / Schutzausrüstung Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Diese Forderung ist z.B. erfüllt wenn: 1. die Feuerwehrangehörigen
bei Ausbildung, Übung und Einsatz zum Schutz vor den Gefahren des - Feuerwehrhelm mit
Nackenschutz und bei besonderen
Gefahren (wird sie je nach Einsatzsituation) durch folgende
Komponenten der -
Feuerwehrsicherheitsgurte 2. die Anforderungen
bei Ausbildung, Übung und Einsatz den körperlichen und fachlichen Fähigkeiten 3. Anordnungen und Maßnahmen
am Einsatzort, unter Beachtung der UVV "Feuerwehren", den 4. bei Einsätzen mit Gefährdung
durch Gefahrstoffe die dazu erlassenen Vorschriften beachtet
werden 5. laufende Pflege, Prüfung
und Erneuerung der Geräte und Ausrüstungen gemäß den geltenden Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der UVV abgewichen werden. Unfallfolgen können meistens durch sofortigen Einsatz von Erste-Hilfe-Maßnahmen abgeschwächt werden. Deswegen nach jedem Unfall unverzüglich Rettungsmaßnahmen einleiten.
04. Verhaltensmaßnahmen am Einsatzort - Werden Feuerwehrangehörige am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet, sind sie durch Warn- und Absperrmaßnahmen zu schützen. o Sofort nach Ankunft an der Einsatzstelle Mannschaft und Gerät gegen den öffentlichen Verkehr sichern. o Warnposten, Warnlampen und Warnzeichen aufstellen, Warnblinkleuchte, notfalls Blaulicht betätigen. o Abstände zwischen Warnposten und Feuerwehreinheit nicht zu gering wählen. Größere Abstände auf schnellen und unübersichtlichen Straßen. - Auf Straßen wird grundsätzlich zur Fahrbahn abgewandten Fahrzeugseite ausgestiegen. - Feuerwehrfahrzeuge am Einsatzort so aufstellen, dass ... o lange Transportwege von tragbaren Feuerwehreinrichtungen vermieden werden. o sie außerhalb des Gefahrenbereiches stehen o keine Behinderung für nachrückende Einsatzfahrzeuge sind. - Schwere Feuerwehreinrichtungen müssen von mindestens so vielen Personen getragen werden, wie Handgriffe vorhanden sind. - Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehranwärtern und Jugendfeuerwehrangehörigen ist deren Leistungs- fähigkeit und Ausbildungsstand zu berücksichtigen. - Jugendfeuerwehrangehörige dürfen Aufgaben nur außerhalb des Gefahrenbereiches wahrnehmen. - Feuerwehranwärter dürfen im Gefahrenbereich nur mit einem erfahrenen Feuerwehrmann tätig sein. - Verteiler und Pumpe sich nicht unmittelbar in der Gefahrenzone befinden. - Hochzuziehende Geräte richtig anleinen, Warnruf geben und vorsichtig hochziehen. - Nicht unter schwebende Lasten treten.
05. Verhaltensmaßnahmen beim Löschfahrzeug - Ohne Hast zügig einsteigen und nicht drängeln. - Nie auf ein fahrendes Fahrzeug auf- oder abspringen. - Erst losfahren wenn alle Männer sitzen und die Türen geschlossen sind. - Nicht allein mit einem Löschfahrzeug rückwärts fahren, immer einweisen lassen. - Nur auf Befehl des Führer vom Fahrzeug absitzen. - Ohne Hast zügig aussteigen und nicht drängeln.
06. Verhaltensmaßnahmen beim Betrieb von Tragkraftspritzen (TS) / Verbrennungsmotoren Beim Umgang mit Tragkraftspritzen werden Gefährdungen hauptsächlich ausgeschlossen, wenn: - Abgase unter Verwendung von Abgasschläuchen abgeführt werden (geschlossene Räume). - die TS gleichzeitig und gleichmäßig auf Kommando angehoben und abgesetzt wird. - beim Anwerfen der TS die Kurbel so gefasst wird, dass sie beim möglichen Kurbelrückschlag aus der Hand gleiten kann (Affengriff)
07. Verhaltensmaßnahmen beim Abseilen Rettungs- und Selbstrettungsübungen mit der Fangleine dürfen aus Höhen von maximal 8 m durch- geführt werden. Dabei ist dem Abzuseilenden oder dem sich abseilenden Feuerwehrangehörigen eine zweite Fangleine als Sicherungsleine anzulegen.
08. Verhaltensmaßnahmen beim Umgang mit Leitern - Nur im Umgang mit Leitern ausgebildete, körperlich geeignete und einsatzfähige Feuerwehrangehörige einsetzen. - Nie eine Leiter ohne Feuerwehrhelm und Gurt besteigen. - Auf sicheren Stand und festen Untergrund achten. - Vorsicht beim Aufrichten einer Leiter. Nicht an Drähten, elektrischen Leitungen, Bäumen und Mauer- vorsprüngen hängen bleiben. - Aufstellwinkel der Leiter beachten (68-75 Grad). - Beim Besteigen ist die Leiter unten durch Halten zu sichern. - Leitern nicht überlasten. - Zum Arbeiten auf Leitern zuerst sichern, dann erst Leiter mit beiden Händen freigeben. - Wassergeben von nicht gesicherten Leitern vermeiden.
09. Verhaltensmaßnahmen bei der Wasserförderung Strahlrohre, Schläuche und Verteiler sind nur so zu benutzen, daß keine Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen Geräten sowie durch den Wasserstrahl gefährdet werden. Beispiele:
10. Verhaltensmaßnahmen beim Einsatz von Wasser - Beim Einsatz von Wasser in elektrischen Anlagen die entsprechenden Sicherheitsabstände beachten. - Kein Wasser bei Kalziumkarbid, Kalium, Natrium und brennende Leichtmetalle verwenden. - Kein Wasser in konzentrierte Schwefelsäure (Umherspritzen der Säure) spritzen. - Nicht mit Vollstrahl in brennbare Flüssigkeiten halten. - Kein Wasser in Behälter mit brennenden Öl, Fett und dgl. spritzen. Nur Kühlen. - Nicht mit Vollstrahl in Ansammlungen brennbarer Stäube (Explosionsgefahr) spritzen. Wenn überhaupt, dann Netzmittel, Schaum, Sprühstrahl oder Wasserstaub verwenden. - Mit Vollstrahl nicht zu nahe an lockeres Brandgut und empfindliche Bauteile herangehen. (Körperschädigung durch herumfliegende Teile.) - Niemanden mit Vollstrahl anspritzen. Zum Schutze einer Person nur Sprühstrahl einsetzen.
11. Verhaltensmaßnahmen beim Einsatz von Atemschutzgeräten Zur Vermeidung von Sauerstoffmangel oder dem Einatmen von gesundheitsschädigender Stoffe müssen geeignete Atemschutzgeräte getragen werden. Dies sind bei der Feuerwehr in der Regel umluft- unabhängige Atemschutzgeräte (mit einer oder zwei Preßluftflasche(n)). Beim Einsatz dieser Preßluftatmer ist eine Verbindung (z.B. Schlauchleitung, Fangleine) zwischen Atemschutzgeräteträger und Feuerwehrangehörigen im nicht gefährdeten Bereich sicherzustellen. Atemschutzgeräteträger werden nur Truppweise eingesetzt und für jeden eingesetzten Trupp wird ein Rettungstrupp mit umluftunabhängigen Atemschutzgeräten bereitgestellt. Des weiteren ist der "Barterlaß" zu beachten (Beim tragen der Atemschutzmaske sollen sich keine Haare (z.B. Bart) zwischen dem Gesicht und der Maske sich befinden, weil sonst die Dichtigkeit der Atemschutzmaske nicht gewährleistet ist.).
12. Verhaltensmaßnahmen bei Einsturz- und Absturzgefahren Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz getroffen werden, soweit dies zum Schutz der Feuerwehrangehörigen erforderlich ist. Ist die Tragfähigkeit für ein Begehen nicht ausreichend, bzw. Stellen an denen eine Absturzgefahr besteht, dürfen nur betreten werden wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen worden sind. Beispiele: - Abstützen von Decken (Einsturz) - Begehen von Dächern bzw. Eis mittels Bohlen und Leitern o.ä. (Durchbrechen) - Begehen von Dächern mittels Hakengurt und Fangleine (Absturz)
13. Verhaltensmaßnahmen bei Elektrizität Die Reaktion des elektrischen Stromes in unserem Körper sind Verbrennungen, Lähmungen, Herzstillstand und Kammerflimmern. Ob irgend eine Anlage elektrischen Strom führt, merken wir erst, wenn wir sie berühren, dann kann es aber zu spät sein. Der elektrische Strom ist eine "verdeckte" Gefahr und darum besonders gefährlich. Ein Verunglückter ist so schnell wie möglich vom Stromkreis zu trennen. Vor der Bergung bzw. Rettung Verunglückter sind die betroffenen Leitungen spannungsfrei zu machen. Da sich bei einem Stromunfall auch körpereigene Gifte bilden können die erst nach Tagen zur Bewusstlosigkeit oder Nierenvergiftung führen, ist jeder, der mit elektrischen Strom in Berührung gekommen ist, umgehend zu einem Arzt zu bringen. Schalthandlungen in Niederspannungsanlagen (bis 1000 V Wechselspannung) sollen nur durch Elektro- fachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen vorgenommen werden. Ist es nicht möglich, die Leitung abzuschalten oder unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen durch Elektrofachkräfte durchzuschneiden, dann kann man den Verunglückten von einem gut isolierten Standort aus (trockenes Holz, trockene Kleidung) von der Leitungen oder Geräten wegziehen. Dabei soll man unbedeckte Körperteile nicht mit ungeschützten Händen berühren, sondern sich trockener Decken, Kleider, Handschuhe bzw. Holzlatten bedienen. Verunglückte an Hochspannungsanlagen (über 1000 V Wechselspannung und im allgemeinen mit einem roten Blitzpfeil gekennzeichnet) darf man nur berühren, wenn die Anlage von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesene Personen spannungsfrei geschaltet wurde. Beim Einsatz von Wasser in elektrischen Anlagen die entsprechenden Sicherheitsabstände beachten.
14. Kennzeichnung von Transportfahrzeugen Straßenfahrzeuge und Eisenbahnwaggons, die bestimmte gefährliche Güter transportieren, müssen durch Warntafeln markiert sein. Dies geschieht in der Regel mit einem Schild welches einen orangefarbenen Hintergrund mit einer schwarzen Schrift hat.
Die Gefahrnummer (ehem.
Kemmler Zahl) zur Kennzeichnung der Gefahr besteht aus zwei bzw. drei
Ziffern. 1 Explosiv Jedem gefährlichen Stoff
ist eine Stoffnummer (ehem. UN-Nummer) zugeordnet.
15. Prüfungen von Geräten / Ausrüstung Feuerwehrsicherheitsgurte,
Fangleinen, Sprungrettungsgeräte, und Leitern sind nach der Benutzung
einer Sichtprüfung auf mögliche Abnutzung und Fehlerstellen zu
unterziehen.
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